Verkaufs- und Lieferbedienungen

Fünfzehnte Ausgabe

Artikel 1. GELTUNGSBEREICH

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Bedingungen für sämtliche Angebote, Kauf- und Verkaufsverträge sowie für alle vom Verkäufer in den Handel gebrachten Warenlieferungen und/ oder erbrachten Dienstleistungen. Der Käufer erkennt die Gültigkeit dieser Bedingungen mit der Auftragsvergabe als verbindlich an. Eventuelle allgemeine oder spezifische Einkaufsbedingungen des Käufers werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Ihre Gültigkeit wird für die unter diese Bedingungen fallenden Angebote, Verträge und Lieferungen ausgeschlossen, es sei denn, die betreffenden Einkaufsbedingungen wurden vom Verkäufer (und, sofern es sich dabei um eine Rechtsperson handelt, von einem der Geschäftsführer) für eine bestimmte Transaktion ausdrücklich schriftlich für zutreffend erklärt. Die auf diese Weise erfolgte Anerkennung der Anwendbarkeit der betreffenden Einkaufsbedingungen bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Einkaufsbedingungen auch auf andere zwischen Käufer und Verkäufer erfolgte Transaktionen zutreffend sind (oder sein werden).

Sofern ein Angebot und/ oder ein Vertrag zwischen dem Käufer und Verkäufer der unter diese Bedingungen fallenden Angebote und/ oder Verträge abweichende Bestimmungen enthält, ohne dass die Anwendbarkeit der betreffenden Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wurde, bleiben die übrigen Bedingungen der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen davon unberührt.

Artikel 2. ANGEBOTE, EMPFEHLUNGEN UND BESTELLUNGEN

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer ist für die Dauer von 14 Tagen nach Versenden des Preisangebots an die in dem schriftlichen Preisangebot enthaltenen Nettopreise gebunden. Alle Preise sind als Nettopreise in bar zu verstehen und ohne Abzüge sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung zu leistenden Steuer zahlbar. Erfolgt eine Bestellung ohne vorherige ausdrückliche Preisabsprache, wird diese zu dem zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preis ausgeführt, ungeachtet eventuell in der Vergangenheit erfolgerter Angebote oder Preiskalkulationen. Für jede vereinbarte Menge gilt eine zulässige Abweichung von 10 %. Der Käufer ist daher verpflichtet, 10% der vereinbarten Menge mehr oder weniger entgegenzunehmen und zu bezahlen, bei einer Mindestmenge von 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Sofern er nicht an ein bestimmtes Angebot gebunden ist, behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine Bestellung abzulehnen. Er ist in dem Fall gehalten, den Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Bestellung schriftlich darüber zu informieren.

Artikel 3. LIEFERUNG

Der Verkäufer hat seine Lieferpflicht erfüllt, nachdem die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt zur Übernahme beim Käufer angeboten wurden. Weigert sich der Käufer, die Sendung in Empfang zu nehmen, ist der Bericht des Lieferanten, der den Transport durchgeführt hat, als Beweis für die Erfüllung der Lieferpflicht dem Käufer gegenüber ausreichend. Die Kosten für den Rücktransport, die Lagerung und alle sonstigen erforderlichen Kosten gehen zulasten des Käufers. Jede dem Käufer zur Übernahme angebotene Lieferung gilt als vollzogen. Wird die Entgegennahme der Waren verweigert, sorgt der Verkäufer für die Dauer von 30 Tagen nach der Lieferung für die Lagerung der Waren. Er ist verpflichtet, den Käufer in dem Fall schriftlich darüber zu informieren, dass dieser die Waren gegen Barzahlung abholen (lassen) kann. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, die Waren an einen Dritten zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen.

Wurde eine Lieferung auf Abruf vereinbart, ohne ein genaues Lieferdatum festzulegen, gilt für die Lieferung vom Abschluss des Kaufvertrags an eine Frist von vier Monaten. Nach Ablauf der Frist beziehungsweise des vereinbarten Abrufzeitraums ist der Verkäufer befugt, die unmittelbare Zahlung der auf Abruf verkauften Waren ohne Berücksichtigung eventueller Kreditfristen einzufordern.

Artikel 4. LIEFERVERZÖGERUGNEN

Bei Lieferverzögerungen besteht weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf eine Auflösung des Vertrags, sofern diese einen dem Käufer zumutbaren Zeitraum nicht überschreitet.

Wenn bei Abschluss des Vertrags hingegen ein festes Lieferdatum vereinbart wurde und der Käufer den Verkäufer schriftlich darauf hingewiesen hat, dass dieses Datum auf keinen Fall überschritten werden darf, ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag bei einer Lieferverzögerung bzw. Überschreiten des vereinbarten Lieferdatums auf außergerichtlichem Wege zu lösen. Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz bleibt davon unberührt, sofern nicht von höherer Gewalt aufseiten des Verkäufers die Rede ist. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Das vereinbarte Lieferdatum ist immer als angestrebtes Lieferdatum zu verstehen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Artikel 5.

Höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: jeder Umstand, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehen konnte und aufgrund dessen eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags vom Käufer nicht mehr eingefordert werden kann, beispielsweise: Krieg oder ein drohender Krieg, ungeachtet dessen, ob die Niederlande direkt daran beteiligt sind, die vollständige oder teilweise Mobilisierung der Streitkräfte, Belagerungszustände, Aufruhr, Sabotage, Überflutungen, Feuer oder sonstige Zerstörungen in Herstellungs- oder Lagerhallen, Aussperrungen sowie Zulieferer oder Hersteller, die aus irgendeinem Grund ihren Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ganz oder teilweise nicht nachkommen können.

Bei höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu lösen, ohne dass damit ein Anspruch auf Schadensersatz verbunden ist.

Artikel 6.

Anzahlungen/ Sicherheiten

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Käufer eine Anzahlung oder Sicherheit zu verlangen, bevor er zur Lieferung übergeht oder eine Lieferung fortsetzt. Kommt der Käufer der geforderten Anzahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß nach, ist der Verkäufer von der auf ihm ruhenden Lieferpflicht befreit, unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers auf eine Vergütung sämtlicher Schäden und Kosten durch den Käufer.

Artikel 7. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Waren bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers, bis die mit dieser oder vorhergehenden Lieferungen verbundenen Forderungen des Verkäufers dem Käufer gegenüber vom Käufer vollständig erfüllt wurden.

Die Waren können vom Verkäufer unmittelbar wieder eingefordert werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommt oder der Verkäufer Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer den auf ihm ruhenden Verpflichtungen nicht in umfassender Form nachkommen wird. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten gehen zulasten des Käufers. Bei einer Rücknahme wird dem Käufer lediglich der mit den Waren zum Zeitpunkt der Rücknahme verbundene Wert gutgeschrieben.

Der in diesem Artikel festgelegte Eigentumsvorbehalt gilt unbeschadet der Tatsache, dass das mit der Nutzung und der Lagerung der gelieferten Waren im weitesten Sinne des Wortes verbundene Risiko vom Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung an auf den Käufer übergeht.

Artikel 8. PACKMITTEL

In Rechnung gestelltes Verpackungsmaterial wird nur dann zum berechneten Wert vergütet, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsdatum kostenfrei an das Lager zurückgesendet wird und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Wird das Verpackungsmaterial für unbrauchbar erklärt, wird der Käufer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Empfang schriftlich darüber informiert. Das Verpackungsmaterial steht dem Käufer eine Woche lang zur Verfügung, danach steht es dem Verkäufer frei, sich des Verpackungsmaterials zu entledigen, ohne dass damit eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz verbunden ist. Der Verkäufer ist zur Rücknahme von Verpackungsmaterial, das auf der Rechnung nicht gesondert angegeben ist, nicht verpflichtet.

Artikel 9. GEISTIGES EIGENTUM

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren mit einer eigenen Handelsbezeichnung und einem Warenzeichen zu kennzeichnen. Der Käufer erkennt an, dass die geistigen Eigentumsrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Markenzeichen, Warenzeichen usw.) an den vom Verkäufer veräußerten Waren bzw. an den vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Materialien wie beispielsweise technischen Informationsblättern, Werbematerialien usw. beim Verkäufer bzw. bei einer der Gesellschaften des Unternehmens ruhen, zu der das Unternehmen des Verkäufers zählt.

Der Käufer respektiert die geistigen Eigentumsrechte und verpflichtet sich, alle vom Verkäufer diesbezüglich erteilten Anweisungen zu befolgen.

Stellt der Käufer fest, dass bestimmte geistige Eigentumsrechte wie in diesem Artikel beschrieben durch einen Dritten verletzt werden, ist er verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren.

Es ist dem Käufer nicht erlaubt, ein Warenzeichen oder sonstiges Unterscheidungsmerkmal des Verkäufers als Domänennamen (Teil des Domänennamens) oder alphanumerische Telefonnummer zu nutzen.

Der Käufer bietet dem Verkäufer die Möglichkeit, alle vom Käufer stammenden (Verkaufs-) Informationen in eine Datenbank einzugeben und weiterzuverwenden. Alle Rechte an der Datenbank beruhen beim Verkäufer.

Artikel 10. BEANSTANDUNGEN

1. Beanstandungen welcher Art auch immer führen unter keinen Umständen zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtung durch den Käufer und sind dem Verkäufer auf dem Schriftwege innerhalb der in diesem Paragrafen angegebenen Frist mitzuteilen.

2. Geht der Käufer zur Verarbeitung oder Weiterlieferung der Waren über, wird eine etwaige Beanstandung als unzulässig betrachtet, wenn der Käufer den Mangel im Rahmen einer einfachen Überprüfung der Ware bereits vor deren Verarbeitung oder Weiterlieferung hätte entdecken können. Beanstandungen aufgrund farblicher oder charakterlicher Abweichungen, die technisch unvermeidlich sind, werden nicht anerkannt.

3. Beanstandungen im Hinblick auf Mängel, Fehler im Design, im Gewicht, bei der Anzahl oder in Bezug auf die Verpackung und den berechneten Preis müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Waren gemeldet werden.

4. Beanstandungen im Hinblick auf die Qualität der gelieferten Waren müssen innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer gemeldet werden, jedoch spätestens sechs Monate nach Lieferung der betreffenden Waren. Ist auf der Verpackung ein kürzeres Verfallsdatum angegeben, sind eventuelle Beanstandungen innerhalb dieser Frist zu melden.

5. Die Mangelhaftigkeit einer gelieferten Farbe kann vom Käufer ausschließlich durch Vorlage eines Gutachtens vom niederländischen Forschungsinstitut TNO nachgewiesen werden. Andere Beweismittel sind nicht zulässig. Die Kosten des Gutachtens gehen zulasten der Partei, die in dem Streitfall unterliegt. Für alle anderen Produkte ist eine verbindliche Beweisführung nicht erforderlich.

6. Die Untauglichkeit einer gelieferter Druckertinte kann vom Käufer unter Inanspruchnahme unterschiedlicher Beweismittel nachgewiesen werden. Als untauglich gilt ein Produkt jedoch nur dann, wenn es den vom Verkäufer im Hinblick auf das Produkt angegebenen Spezifikationen nicht entspricht.

7. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz bei der Lieferung von Produkten, die sich als untauglich erweisen, für Dokumentationsmaterial, Verarbeitungs- und sonstige Empfehlungen, die Betreuung und Inspektion ist auf maximal den dreieinhalbfachen Rechnungsbetrag für die betreffenden gelieferten und beanstandeten Waren beschränkt, sofern die Mangelhaftigkeit schlüssig nachgewiesen werden konnte. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für irgendwelche wie auch immer genannten und aus welchem Grunde auch immer erlittenen Folgeschäden.

8. Die Beweisführung dafür, dass es sich bei der mangelhaften Ware um die vom Verkäufer gelieferten Produkte handelt, obliegt dem Käufer.

Artikel 11. ZAHLUNGEN

1. Der Käufer ist vorbehaltlich anders lautender Bedingungen verpflichtet, alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung ohne irgendwelche Abzüge zu begleichen. Eine Aufrechnung mit eventuellen ausstehenden Forderungen dem Verkäufer gegenüber ist nicht zulässig.

2. Ist in dem Rechnungsbetrag ein Skontobetrag enthalten, darf dieser nur dann vom Rechnungsbetrag abgezogen werden, wenn die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen wurde.

3. Geht der Käufer nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zur Zahlung über, ist er dem Verkäufer gegenüber für jeden vollen oder angefangenen Monat, um den die Zahlungsfrist überschritten wurde, zur Leistung von Zinsen in Höhe von 1¼ % des Rechnungsbetrags verpflichtet.

Liegt die Höhe der gesetzlichen Zinsen nach Artikel 6: 119 a. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches über der in diesem Absatz angegebenen Zinsklausel, ist der Verkäufer berechtigt, sich auf die in Artikel 6: 119 a. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Zinsen zu berufen. Die Höhe der Zinsen wird wie in dem genannten Artikel angegeben berechnet.

4. Es werden ausschließlich Zahlungen anerkannt, die auf die vom Verkäufer angegebene Weise geleistet wurden.

Es steht dem Verkäufer frei, die von ihm empfangenen Zahlungen entweder von den noch offenen Zahlungsforderungen, den fälligen Zinsen oder eventuell noch offen stehenden Rechnungen abzuziehen, unabhängig davon, ob der Käufer angegeben hat, ob eine Zahlung von einer bestimmten Rechnung abgebucht werden soll und unabhängig davon, ob aus dem überwiesenen Zahlungsbetrag hervorgeht, dass der Käufer mit dem Betrag eine bestimmte Rechnung zu begleichen beabsichtigt.

5. Wenn der Käufer die Zahlungsfrist überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm zustehenden Betrag auf gerichtlichem Weg einzufordern, ohne dass es dazu einer vorherigen Zahlungsaufforderung bedarf.

Der Verkäufer ist darüber hinaus befugt, alle mit dem Käufer geschlossenen Verträge zu lösen, wenn der Käufer einer der von ihm vertraglich mit dem Verkäufer vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn über den Käufer ein Vergleichsverfahren eröffnet oder der Konkurs verhängt wird.

6. Der Verkäufer ist befugt, vom Käufer neben dem offen stehenden Betrag alle Kosten einzufordern, die ihm durch die ausstehende Zahlung entstanden sind, einschließlich aller gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten.

7. Der Käufer ist auch dann zur Vergütung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der Verkäufer im Rahmen der Einforderung des ihm zustehenden Betrags auf die Unterstützung Dritter zurückgreift. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 12 % des einzufordernden Betrags - der dem Rechnungsbetrag zuzüglich der in Übereinstimmung zu Absatz 3 in diesem Artikel angefallenen Zinsen entspricht - festgelegt, bei einem Mindestbetrag von € 11,50. Wenn der Käufer die Hauptsumme zuzüglich der angefallenen Zinsen und der außergerichtlichen Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Versenden der schriftlichen Zahlungsaufforderung durch den vom Verkäufer beauftragten Dritten begleicht, werden die außergerichtlichen Kosten auf 5 % des einzufordernden Betrags - der aus dem Rechnungsbetrag zuzüglich der in Übereinstimmung zu Absatz 3 in diesem Artikel angefallenen Zinsen zusammengesetzt ist - reduziert, bei einem Mindestbetrag von € 11,50.

8. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einen Nachweis über die geleisteten außergerichtlichen Kosten zu erbringen. Beantragt der Verkäufer die Eröffnung eines Konkursverfahrens über den Käufer, ist dieser neben der Leistung des ausstehenden Betrags sowie der damit verbundenen gerichtlichen und/ oder außergerichtlichen Kosten außerdem zur Übernahme der Kosten für die Beantragung des Konkursverfahrens verpflichtet.

Artikel 12.

Streitfäll

Sofern die Parteien eventuelle Streitfälle nicht im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beilegen können, werden alle Konflikte zwischen den Parteien (einschließlich der einstweiligen Anordnung und der Zulassung zur Beschlagnahmung), die im Zusammenhang mit den Einheitlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einem Vertrag stehen, ausschließlich dem Amtsgericht des Bezirks vorgelegt, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, sofern das betreffende Gericht in der jeweiligen Angelegenheit zuständig ist und nach dem geltenden Gesetz kein anderes Gericht für zwingend zuständig erklärt werden kann. Für alle Streitfragen gilt niederländisches Recht.